Karl Mertens Kunstverein Rathenow/Havelland e.V. ~ Satzung

Karl Mertens Kunstverein Rathenow/Havelland e.V.
Ansprechpartnerin: Anette Mertens
Semliner Str. 225 - 14712 Rathenow
Tel.: 0 33 85 - 56 97 806
Mobile: 0 162 - 20 888 77
km-kunstverein-rn@gmx.de

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Karl Mertens Kunstverein Rathenow - Havelland e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Rathenow.

(3) Der Verein soll zur Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Rathenow angemeldet werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern.

Dies geschieht insbesondere durch:

  1. die ideelle und materielle Förderung von künstlerischen Aktivitäten, insbesondere in Rathenow und dem Havelland,
  2. den Erhalt kultureller und künstlerischer Werte sowie kulturellen Erbes insbesondere in Rathenow und dem Havelland,
  3. Erhalt und Dokumentation der künstlerischen Tradition des Künstlers Karl Mertens. Zu diesem Zweck strebt der Verein u.a. die Einrichtung einer Ausstellung zum Leben und Werk des Karl Mertens an,
  4. die Sichtung und Förderung von künstlerischen Talenten,
  5. künstlerische Weiterbildung,
  6. Ausstellungstätigkeit und Publikationen,
  7. Sammlung und Dokumentation bestehender künstlerischer Traditionen,
  8. Aufführungen im Bereich der darstellenden Künste und Musik,
  9. vielfältige Formen der Begegnung, Information und Kommunikation,
  10. Künstler-Austauschreisen und Symposien,
  11. Partnerschaften zwischen künstlerischen Einrichtungen, Ausbildungsstätten oder Privatpersonen.

(2) Weiteres Ziel des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Der Verein tritt für vielfältige nationale und internationale Verbindungen ein, z. B. für den Austausch mit Künstlern aus China.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es wird nicht der Lebensunterhalt von Künstlern finanziert. Sachaufwendungen im direkten Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit können unterstützt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Verwirklichung der Ziele

(1) Die Arbeit in Zirkeln, Kursen, Werkstätten und Förderklassen auch außerhalb der Galerie sollen unterstützt und erweitert werden. Einzelschaffende sollen gleichberechtigt einbezogen werden,

(2) Künstlerische Projekte sollen gefördert und publiziert und aktuelle Informationen aufgearbeitet werden, (3) Öffentlichkeitsarbeit ist durch Ausstellungstätigkeit zu leisten, sowie durch Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Künste und Musik.

(4) Qualifizierte fachliche Förderung von Interessenten soll durch Seminare, Workshops und Kurse realisiert werden.

(5) bestehende künstlerische Traditionen sollen gefördert und publiziert werden.

(6) kulturelles Erbe soll archiviert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gepflegt werden.

(7) aus dem Galeriebestand soll eine Kunst - Bibliothek der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(8) neben der Ausstellungstätigkeit soll ein öffentlicher Raum für künstlerischen und kulturellen Austausch (Teegarten, Forum für chinesische Kunst) geschaffen werden, um Kenntnis und Toleranz gegenüber anderen Kulturen zu fördern.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

(2) Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

(3) Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages - er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr - verbunden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beiträge ganz oder zum Teil zu erlassen.

(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
  3. in Fällen anhaltender Beitragsrückstände durch Streichung durch den Vorstand,
  4. in Fällen schwerer Pflichtverletzung durch Streichung durch den Vorstand. Wird dagegen vom Mitglied Widerspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. beim Vorstand Vorschläge und Anträge zur Förderung der Aktivitäten des Vereins einzubringen,
  2. sich aktiv für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen,
  3. den Vorstand des Vereins zu wählen und selbst in diesen gewählt zu werden,
  4. Vorschläge zur Änderung des Programms und der Satzung einzubringen.

(2) Handelt es sich bei einem Mitglied um eine juristische Person, so stehen die Rechte aus Absatz 1 einem hierfür bestellten Vertreter zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. die satzungsgemäßen Bestimmungen zu achten,
  2. durch aktiven Einsatz gestellte Ziele und Aufgaben des Vereins durchzusetzen zu helfen,
  3. seine Beiträge regelmäßig und in der (laut Versammlung) festgelegten Höhe zu entrichten,
  4. über die Durchführung übernommener Aufgaben Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Aufbringung der Mittel

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Verwendung bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

(2) Beigebrachte Spenden werden ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand §11,
  2. die Mitgliederversammlung §12,
  3. die Geschäftsführung.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertretern (namentlich dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister).

(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich allein, §26 II BGB, übrige Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils nur zu zweit vertreten. Ausdrücklich davon ausgenommen ist die Verfügungsgewalt über das Vereinskonto, die dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils allein zusteht.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, soweit dies etwa durch Finanzamt, Notar oder Amtsgericht verlangt wird selbständig vorzunehmen.

(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat das Recht, Vorschläge einzubringen, zu diskutieren und zu beschließen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn unter einer Frist von 3 Wochen schriftlich geladen wurde und 20% aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorsitzende schriftlich unter Hinweis auf diese Umstände und unter Beachtung einer weiteren Frist von 3 Wochen erneut ein. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

(2) In der Mitgliederversammlung beschließen die Mitglieder:

  1. über Aufgaben und Zielstellungen des Vereins oder deren Modifizierung,
  2. über Programme,
  3. über Projekte und Austauschreisen,
  4. über die Verwendung der finanziellen Mittel (Wirtschaftsplan),
  5. über Einrichtung und Änderungen von Durchführungsbestimmungen, Kassenordnung und anderen unterhalb der Satzung zu verortenden Bestimmungen,
  6. über Satzungsänderungen, vgl. §12 (7),
  7. über die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl,
  8. über die Auflösung des Vereins, vgl. §13 (1).

(3) Die Schriftform wird durch die elektronische Form gewahrt. Einladungen können an die letztgenannte E-mail-Adresse des Mitglieds versandt werden. Für deren Aktualität haftet das Mitglied.

(4) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund von schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(7) Verlangt ein Mitglied der Mitgliederversammlung oder Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung, so muss geheime Wahl durchgeführt werden.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, wenn deren Beratung und Beschlussfassung gewünscht wird. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor, der nach Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbücher des Vereins auf sachliche Richtigkeit überprüft und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstattet. Dies kann auch durch ein Steuerbüro erfolgen.

(9) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollführer, der jeweils durch den Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen, steuerbegünstigten kulturellen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17. März.2007 beschlossen.

f.R.d.A
Vorstand

Rathenow, 17. März 2007

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